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Bundesgericht schickt Stadt Wil in die Klausur

Nach Schulvertragsentscheid ist der Wiler Stadtrat gefordert

31. Januar 2025
in Blockblätter, Gesellschaft, Stadt Wil
Lesedauer: 4 Min. gelesen
0
Bundesgericht Lausanne

Ort der öffentlichen Beratung

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Die Überschrift der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Januar 2025 zum Schulvertrag der Stadt Wil mit dem Kathi könnte deutlicher nicht sein: „Mädchensekundarschule Kathi in Wil (SG): Aktueller Betrieb ist nicht verfassungskonform“. Das ist keine Meinungsäusserung, kein Appell, keine Werbebroschüre. Das ist einfach nur die prägnante Zusammenfassung der öffentlichen Beratung und des Entscheids des Bundesgerichts zum Nachtrag I des Schulvertrags.

Fünf Bundesrichter beraten öffentlich

An seiner öffentlichen Beratung hat das Bundesgericht am 17. Januar 2025 die Beschwerde zum Schulvertrag, den das Stadtparlament der Stadt Wil 2016 genehmigt hat, gutgeheissen. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts ist der Nachtrag I zum Schulvertrag zwischen der Stadt Wil und der Stiftung Schule St. Katharina nicht zustande gekommen. Und damit sind die Rechte und Pflichten der vormaligen Vertragspartei Kloster St. Katharina aus dem Vertrag vom 30. Oktober 1996 zwischen dem Kloster St. Katharina und der politischen Gemeinde Wil nicht an die Stiftung Schule St. Katharina übertragen worden.

Kathi ist keine öffentliche Schule

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der gegenwärtige Betrieb der Mädchensekundarschule Kathi die Anforderungen an eine öffentliche Schule nicht erfüllt. Öffentliche Schulen haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu folgen und es gilt das Gebot der konfessionellen Neutralität.

Damit korrigierte das Bundesgericht das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das als Vorinstanz eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie des Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau noch verneint hatte.

In vorinstanzlichen Verfahren wurde zudem bereits festgestellt, dass die Stiftung Schule St. Katharina nicht Träger einer öffentlichen Volksschule (Oberstufe) sein kann. Dafür fehlt heute die gesetzliche Grundlage. Mit dem Bundesgerichtsentscheid wird die nachträgliche Schaffung einer solchen Gesetzesgrundlage praktisch nicht machbar sein.

In der Schweiz ist gemischtgeschlechtlicher Unterricht Standard

Gemäss Bundesgerichtsentscheid gilt in der Schweiz der Grundsatz des gemischtgeschlechtlichen Unterrichts (Koedukation). Monoedukativer (nur einem Geschlecht zugänglicher) Unterricht in einem bestimmten Bereich kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn damit geschlechtsbedingten Benachteiligungen begegnet werden soll. Eine Abweichung vom Grundsatz der Koeduktion in allen Fächern, wie das am Kathi derzeit der Fall ist, ist nicht verfassungskonform.

Dass der Zugang ans Kathi nur Mädchen offensteht, ist gemäss Bundesgericht nicht mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar.

Schulbetrieb als Privatschule möglich

Aus Sicht Bundesgericht ist das Kathi konfessionell klar christlich, beziehungsweise katholisch orientiert. Es werden im Schulalltag bewusst umfangreiche religiöse Akzente gesetzt. Dies betrifft Aktivitäten wie Wallfahrt, Gottesdienste, Adventseinstiege, Meditationen oder die Assisiwoche. Aufgrund der Umstände liegt es nahe, dass seitens der Schule die Erwartung zur Teilnahme besteht und ein Fernbleiben mit Hürden verbunden ist. Gesamthaft ist von einer konfessionellen Ausrichtung auszugehen, die eine Intensität aufweist, die mit dem Neutralitätsgebot für öffentliche Schulen nicht mehr vereinbar ist.

Grundsätzlich kann das Kathi als Privatschule betrieben werden. Allerdings kann ihr von der Stadt Wil kein gesetzlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag übertragen werden.

Zurück auf Feld eins

Mit dem Entscheid des Bundesgerichts sind die Rahmenbedingungen für den künftigen Schulbetrieb der Oberstufe in Wil sowohl für die Stiftung Schule St. Katharina wie auch für die Stadt Wil neu gesetzt worden.

Die Stiftung kann die bisherige Mädchensekundarschule zu einer Privatschule weiterentwickeln. Allerdings müsste sie sich auf einen Schulbetrieb ohne öffentliche Finanzierung einstellen. Damit die Stadt Wil Schulgeldzahlungen an die künftige Privatschule rechtfertigen könnte, müsste die Stiftung von ihrem bisherigen Selbstverständnis massiv abweichen. Der Bundesgerichtsentscheid ist wegweisend.

Grundsätzlich und aktuell sowieso ist die Stadt Wil stark gefordert. Als Träger der öffentlichen Volksschule hat sie das Volksschulgesetz zu vollziehen. Stadtrat und Parlament der Stadt Wil haben den Art. 43 der Wiler Gemeindeordnung umzusetzen. Dort steht klar und eindeutig: „Die Stadt führt die öffentliche Volksschule.“ Nachdem nun das Kathi als öffentliche Schule wegfällt, muss die künftige Oberstufe konzeptionell, betrieblich und insbesondere auch infrastrukturell neu aufgestellt werden. Der Stadtrat tut gut daran, die planerischen Arbeiten für die „öffentliche Wiler Oberstufe unter Führung der Stadt Wil“ rasch in Angriff zu nehmen. Oder falls diese vorsorglichen Planungen bereits vorliegen, diese öffentlich zu machen.

Der aktuell nicht verfassungskonforme Betrieb der Mädchensekundarschule St. Katharina muss abgelöst werden. Es ist die Aufgabe des Wiler Stadtrats den erforderlichen Wechsel herbeizuführen. Die Arbeiten dafür sind jetzt aufzunehmen und dringlich.

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts
Schlagwörter: KathiSchulvertragVolksschule
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